Versetzung

Regelklassen

Versetzung in Jahrgangsstufen 8 und 9

höchstens dreimal Note 5 (dabei in Deutsch oder Mathematik Note 4 oder besser)

Versetzung in Jahrgangsstufe 10

Lernbereich GeWi: eine Fachnote (Einzelnoten zählen nicht)

  1. Punktsumme aller Fächer: mindestens 60 Punkte, Punktsumme aller Fächer der Fächergruppe II: mindestens 30 Punkte
  2. Deutsch oder Mathematik: mindestens 5 Punkte
  3. höchstens zweimal Note 5 (keine 6)

Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um 5 Punkte und der Fächergruppe II um 4 Punkte.

Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 und 3 Sek I-V


Gymnasialklassen/LuB-Klassen

Versetzung in Jahrgangsstufen 8, 9 und 10

  • höchstens einmal Note 5 und schlechter
  • höchstens zweimal Note 5 und schlechter in Fächergruppe II, die jeweils durch Note 3 und besser ausgeglichen wird

Beispiel: Note 5 in Deutsch (FG I) und Note 5 in Kunst (FG II) führt zu einer Nichtversetzung

Versetzung in die Qualifikationsphase

  • höchstens einmal Note 5, die durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
  • Ausgleich bei Note 5 in Fächergruppe I muss in derselben Fächergruppe erfolgen

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Sek I-V


Nachprüfung

Eine Nachprüfung nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einem Fach kann abgelegt werden, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach der Versetzung genügt.

Vorgehen:

  1. Klassenkonferenz stellt Nichtversetzung und Möglichkeit der Versetzung nach Nachprüfung fest → Festlegung des Faches
  2. Mittleilung an die Eltern → formloser Antrag
  3. Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch die/den Schulleiter/in
  4. evtl. Entscheidung zur Wahl des Fachs erfolgt durch den/die Schüler/in
  5. Prüfungsergebnis: "bestanden"

Rechtsgrundlage: § 16 Sek I-V

Prüfungsverfahren:

  • mündliche Prüfung (max. 20 min)
  • schriftliche Prüfung (45–90 min), falls im Fach sonst schriftliche Arbeiten geschrieben werden (z. B. Deutsch)

Fachleistungsdifferenzierung

  • Differenzierung in den Fächern
    • Mathematik und Englisch ab 2. Halbjahr der Jgst. 7
    • Deutsch ab Jgst. 8
    • Physik und Chemie ab Jgst. 9
  • erstmalige Einstufung: Elternwunsch nach Empfehlung der Klassenkonferenz
  • danach halbjährliche Entscheidungen über Kurswechsel durch die Notenkonferenz nach folgenden Kriterien:
    • Noten 1 und 2 im Grundkurs = Regelaufstieg
    • Noten 5 und 6 im Erweiterungskurs = Regelabstieg
    • Noten 3 und 4 = pädagogische Entscheidung
  • auf Elternantrag Kurswechsel auch innerhalb eines Schulhalbjahres möglich
  • Wechsel in E-Kurs am Schuljahresende zum Erreichen eines höheren Abschlusses
  • Kurswechsel innerhalb der Jahrgangsstufe 10:
    • EK → GK auf Antrag der Eltern in den ersten drei Monaten
    • GK → EK mit Genehmigung der Schulaufsicht

Rechtsgrundlage: §§ 33 und 34 Sek I-V

Prüfung 10

Abschlussnoten in Prüfungsfächern

Fach Jahresnote Prüfungsnote(n)
Mathematik 60 % 40 %
Mathematik mit Zusatzprüfung 50 % 25 %/25 %
Deutsch 60 % 40 %
Deutsch mit Zusatzprüfung 50 % 25 %/25 %
Englisch (schriftlich und mündlich) 60 % 20 %/20 %
Englisch (nur schriftlich) 80 % 20 %
sonst. Fach mit pflichtiger oder freiwilliger mündlicher Prüfung 60 % 40 %

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Sek I-V


Freiwillige Zusatzprüfung

Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Eltern zusätzlich eine mündliche Prüfung (freiwillige Zusatzprüfung) in einem Fach beantragen (nicht jedoch in dem Fach der mündlichen Prüfung). Darüber hinaus können bis zu zwei weitere freiwillige Zusatzprüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik (Englisch, falls nicht mündliche Prüfung), wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann.

Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 Sek I-V

Zur Durchführung wird ein Fachausschuss gebildet, bestehend aus der prüfenden Lehrkraft und einer protokollierenden Lehrkraft.

Rechtsgrundlage: Nr. 9 VV-Sek I-V

Der thematische Schwerpunkt der Prüfungsaufgabe liegt in Jgst. 9 und 10 mit Rückgriffen in Jgst. 7 und 8.

Zeit: 15 min Vorbereitung, 15 min Prüfung

Ein Prüfungsgespräch wie im Abitur ist nicht vorgesehen, Hilfen dürfen jedoch gegeben werden.

Rechtsgrundlage: Nr. 11 VV-Sek I-V


Organisatorisches

Am Tag der schriftlichen Prüfungen in Mathematik und Deutsch ist ansonsten unterrichtsfrei. (Gilt entsprechend für die Vorprüfungen.)

Am Tag der schriftlichen Prüfung in Englisch findet kein weiterer Unterricht statt.

Am Tag der mündlichen Sprachprüfung haben die betreffenden SchülerInnen keinen weiteren Unterricht. Die Prüfungstermine sind zwei Wochen im Voraus schriftlich und mit Gegenzeichnung bekannt zu geben.

Abschlüsse

Regelklassen

  • Berufsbildungsreife (mit Versetzung nach 10)
  • erweiterte Berufsbildungsreife (EBR)
  • Fachoberschulreife (FOR)
  • Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FORQ)

Der Erwerb der Abschlüsse ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft. Diese sind in der Rechtsgrundlage ausführlich, im Prognosebogen übersichtlich dargestellt.

Rechtsgrundlage: § 37 Sek I-V


Gymnasialklassen/LuB-Klassen

erweiterte Berufsbildungsreife

  • höchstens zweimal Note 5

Fachoberschulreife

  • höchstens zweimal Note 5, die jeweils durch Note 3 und besser ausgeglichen wird

Versetzung in die Qualifikationsphase

  • höchstens einmal Note 5, die durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
  • Ausgleich bei Note 5 in Fächergruppe I muss in derselben Fächergruppe erfolgen

Rechtsgrundlage: § 46 Sek I-V


Beratung und Prognosegespräch

PDF Download: Prognosebogen

PDF Download: Flussdiagramm

Checkliste

als Unterstützung für Lehrkräfte bei Beratungen und Prognosegespräch sowie Klassenkonferenzen. Es empfiehlt sich in kritischen Fällen, ein Protokoll anzufertigen und von Eltern und dem/der Schüler/in unterzeichnen zu lassen.

  • Anträge auf freiwilligen Verbleib im oder Abstieg in den G-Kurs werden nicht abgestimmt. (§ 34 Abs. 2 Sek I-V)
  • Kurswechsel von E- in G-Kurs innerhalb der ersten drei Monate in Klasse 10 ist möglich. (§ 34 Abs. 4 Sek I-V)
  • Der freiwilligen Wiederholung bei Verbesserungsmöglichkeit des Abschlusses soll zugestimmt werden. Die Sinnhaftigkeit der freiwilligen Wiederholung wird in den ersten drei Monaten nach Schuljahresbeginn in Klasse 10 geprüft. (§ 15 Abs. 3 Sek I-V)
  • Die Fächer Politische Bildung, Erdkunde und Geschichte werden als ein Fach Gesellschaftswissenschaften gewertet. Einzelnoten 5 und 6 in den Fächern sind für die Versetzung in Jgst. 10 oder den Abschluss nicht relevant. (§ 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 Sek I-V)

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