FAQ Ü7

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Ü7-Verfahren.

Frage: Wie sind die Aufnahmechancen, wenn die Voltaireschule "nur" Zweitwunschschule ist?

Antwort: Erstwunsch und Zweitwunsch werden gleichrangig behandelt. Wenn Ihr Kind an der Erstwunschschule bereits aufgenommen werden kann, dann erhält es auch dort den Platz. Ansonsten wird das Auswahlverfahren mit den Erstwünschen und übermittelten Zweitwünschen noch einmal neu durchgeführt.

Merke: Schüler A mit Zweitwunsch kann Schüler B mit Erstwunsch verdrängen, wenn die Auswahlkriterien einen höheren Platz im Ranking zur Folge haben.

Frage: Wie groß sind die Aufnahmechancen für Regelklasse oder Gymnasialklasse im Vergleich, wenn die Eltern den Bildungsgangwunsch AHR angeben?

Antwort: Die Aufnahme bei Bildungsgangwunsch AHR erfolgt nach einem Leistungsranking, das jedes Schuljahr je nach Antragslage neu gebildet wird. Daher lässt sich keine Prognose abgeben.

Für die Gymnasialklasse stehen mehr Plätze zur Verfügung.

Frage: Wie wird die Entfernung bei Aufnahme über Wohnortnähe berechnet?

Antwort: Mit einem gängigen Routenplaner wird die Entfernung des kürzesten Fußweges vom Wohnort zur Schule ermittelt. Zur Berechnung der Wohnortnähe wird einzig der bei der Meldebehörde eingetragene Wohnsitz herangezogen.

Frage: Wenn mein Kind eine Regelklasse besuchen soll und ich den Bildungsgangwunsch AHR angebe, braucht das Kind im Grundschulgutachten die Empfehlung AHR?

Anwort: Nein. Wenn Sie als Wunschschule jedoch auch ein Gymnasium angeben, dann muss Ihr Kind, wenn keine Empfehlung AHR vorliegt, an einer Eignungsprüfung (Probeunterricht) teilnehmen.

Frage: Kann ich als Erstwunsch Voltaireschule Gymnasialklasse und als Zweitwunsch Voltaireschule Regelklasse (oder umgekehrt) eintragen?

Antwort: Ja. Dies geht aber nur, wenn als Bildungsgangwunsch AHR angegeben wird. (Diese Regelung ist neu und wird erstmals im Ü7-Verfahren zum Schuljahr 2024-2025 angewendet.)

Frage: Wenn ich den Bildungsgangwunsch AHR ankreuze, welche Rolle spielt die Wohnortnähe bei einer möglichen Auswahl?

Antwort: Für eine mögliche Auswahl spielt die Wohnortnähe keine Rolle beim Bildungsgangwunsch AHR.

Frage: Kann der Bildungsgangwunsch nachträglich durch die Eltern geändert werden?

Antwort: Nein.

Frage: Bis zu welcher Entfernung wird bei Aufnahmekriterium Wohnortnähe aufgenommen?

Antwort: Es lässt sich kein Wert angeben. Das Ranking wird jedes Jahr in Abhängigkeit von der Bewerberzahl neu vorgenommen.

Frage: Wie viele WÄH-Plätze gibt es in der Gymnasialklasse?

Antwort: Keine. Die WÄH-Klasse und die Gymnasialklassen sind zwei von einander unabhängige Klassen.

Frage: Ist für die Aufnahme in die WÄH-Klasse auch das Kriterium Wohnortnähe entscheidend?

Antwort: Es ist zu unterscheiden zwischen Aufnahme an der Schule und Zuteilung zur WÄH-Klasse.

Für die Aufnahme an der Schule ...

a) ... ist die Wohnortnähe entscheidend, falls als Bildungsgangwunsch FOR/EBR angekreuzt ist.

b) ... sind Leistungen und Gutachten entscheidend, falls als Bildungsgangwunsch AHR angekreuzt ist.

Für die Zuteilung in die WÄH-Klasse muss auf dem Anmeldebogen unter Hinweise/Wünsche (S. 2 unten) der Wunsch eingetragen werden. Bei Übernachfrage wird ein Ranking nach Eignung durchgeführt.

Frage: Wenn mein Kind ab Klasse 7 die Gymnasialklasse besucht, besteht dann die Möglichkeit, das Abitur nicht in 12, sondern in 13 Jahren abzulegen?

Antwort: Ja, nach der 10. Klasse ist es möglich, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Klasse) einzutreten und damit zum 13-jährigen Weg zum Abitur zu wechseln.

Frage: Hängt die Wahl der 2. Fremdsprache vom Bildungsgangwunsch ab?

Antwort: Nein, die Klassenzuteilung erfolgt erst nach der Aufnahme. Wir versuchen in den Regelklassen alle Wünsche zu erfüllen, in der Gymnasialklasse entscheidet das Mehrheitsprinzip.

Frage: Welcher Unterschied besteht bei Bildungsgangwunsch AHR zwischen Gymnasialklasse und Regelklasse?

Antwort: Die SchülerInnen der Regelklasse mit dem Ziel der Allgemeinen Hochschulreife besuchen die 11. Jahrgangsstufe zur Einführung in die zwei Schuljahre zum Abitur (Niveaustufe G).

Die SchülerInnen der Gymnasialklasse werden ab Klasse 7 nach dem Lehrplan des Gymnasiums beschult, sodass sie das 11. Schuljahr überspringen können. Sie erreichen am Ende der Klasse 10 bereits ein höheres Niveau (Niveaustufe H), damit sie in zwei Schuljahren das Abitur erreichen.

 

Frage: Entscheidet der Fremdsprachenwunsch über Aufnahme oder Ablehnung?

Antwort: Nein.

Frage: Wenn der Wunsch für die 2. Fremdsprache in Klasse 7 nicht erfüllt werden kann, ist dann ein späterer Wechsel möglich?

Antwort: Ja, in der 11. Klasse kann einen neue 2. Fremdsprache gewählt werden. Derzeit ist das entsprechend der Schülerwünsche in Spanisch und Latein möglich.

Es ist derzeit jedoch nicht möglich, eine 3. Fremdsprache zu belegen.

Frage: Die Voltaireschule bietet die Bildungsgänge FOR, AHR und Gymnasialklasse an. Es gibt Regelklassen, die WÄH-Klasse, die Gymnasialklasse und die Leistungs- und Begabungsklasse. Wie wird aus der Vielfalt ein Jahrgang?

Antwort: Nur in der WÄH-Klasse gibt es das Jahresprojekt, in der LuBK gibt es das individuelle Projekt. ABER: Wir wollen das Gemeinschaftsgefühl im Jahrgang stärken. Dazu gibt es klassenübergreifend Kennenlerntage, die Kennenlern- und Teambildungsfahrt, Sprachenfahrten, Studienfahrten, Sportfeste, Jugend trainiert für Olympia, die Arbeitsgemeinschaften, den Kurs Individuelle Förderung und vieles mehr.

Frage: Ist es sinnvoll, bei Bildungsgangwunsch FOR neben einer Gesamtschule als Wunschschule auch ein Gymnasium (oder die Gymnasialklasse der Voltaireschule) als weitere Wunschschule anzugeben?

Antwort: Nein. Sobald FOR angekreuzt ist, kommt ein Gymnasium (oder die Gymnasialklasse der Voltaireschule) grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil ein Gymnasium den Bildungsgang FOR gar nicht anbietet.