Alle Informationen zur Sekundarstufe I auf einen Blick.
Klassenarbeiten (Nr. 8 VV Leistungsbewertung)
Stand: 03.09.2025
Fach | JG 5 | JG 6 | JG 7 | JG 8 | JG 9 | JG 10 |
---|---|---|---|---|---|---|
MA | 3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45–90 min |
2 (25%)
Dauer: 45–90 min |
3 (33%)
Dauer: 45–135 min |
DE | 2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 60 min |
2 (25%)
Dauer: 60 min |
2 (25%)
Dauer: 90 min |
2 (25%)
Dauer: |
EN | 2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45–90 min |
FR | 3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 90 min |
LA | 2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45-90 min |
||
SN | 3 (33%)
Dauer: 45 min |
3 (33%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 45 min |
2 (25%)
Dauer: 90 min |
||
NW | 3 (30%) – inkl. LEK –Dauer: 30 min |
3 (30%) – inkl. LEK –Dauer: 45 min |
1 KA pro Schuljahr (25%) (BI, CH oder PH im Wechsel)Dauer: 90 min |
|||
GW | 3 (30%)
Dauer: 30 min |
3 (30%)
Dauer: 45 min |
Sonstige Formen (Nr. 9 bis 12 VV Leistungsbewertung)
Schriftliche Lernerfolgskontrollen (LEKs = Tests), Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht, Projekte, Hausaufgaben, praktische Arbeiten, künstlerische Produkte und Performances je nach Fach.
Über die Bewertungskritierien informieren die Fachlehrkräfte auf der Grundlage der Beschlüsse der jeweiligen Fachkonferenz.
Wissenschaftspropädeutische Präsentation Jg. 9
„Laut § 13 Abs. 2 Sek I-V fertigen die Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 in einem Fach eigener Wahl […] eine Leistungsmappe an […] und präsentieren die […] Leistungsmappe […]. Die […] Leistungsmappe […] sowie die Präsentation werden bewertet." Die Bewertung geht zu 25% in die Jahresnote ein. Die Anforderungen werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 in Form eines Kompendiums zur Kenntnis gegeben und mit den Klassenlehrkräften besprochen.
Bis Klasse 8 gilt: Die Noten 1 bis 6 dürfen durch eine Tendenz oder einem Worturteil genauer beschrieben werden. (Nr. 6 Abs. 2 VVLeistung)
Ab Klasse 9 werden die Noten bei jeglicher Form der Leistungsbewertung und auch auf dem Zeugnis in der Form Punktwert/Note bzw. Punktwert/Kursart/Note angegeben. Eine Notentendenz kann die Angabe ergänzen.
Klassen 5–8, Klassen 9 und 10 ohne Fachleistungsdifferenzierung
ab % | 100 | 98 | 96 | 87 | 84 | 80 | 73 | 66 | 60 | 55 | 50 | 45 | 35 | 25 | 16 | 0 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 | 00 |
Note | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | 3 | 4 | 4 | 4 | 5 | 5 | 5 | 6 |
Achtung: Schüler in Gymnasialklassen erhalten nur Noten, keine Punkte.
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Schüler in den Fächern
Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie
fachleistungsdifferenziert unterrichtet. Je nach Leistungsfähigkeit ist jeder Schüler in jedem der genannten Fächer dem Erweiterungskurs oder dem Grundkurs zugeordnet.
ACHTUNG: E-Kurs und G-Kurs sind entweder räumlich von einander getrennt ODER Schüler auf beiden Kursniveaus werden gemeinsam unterrichtet (Binnendifferenzierung).
Klassen 9 und 10 Grundkurs
ab % | 98 | 96 | 87 | 80 | 70 | 60 | 52 | 45 | 30 | 16 | 10 | 5 | 0 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 | 00 |
Note | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 | 6 | 6 |
Klassen 9 und 10 Erweiterungskurs
ab % | 100 | 98 | 96 | 87 | 80 | 70 | 60 | 52 | 45 | 30 | 16 | 12 | 9 | 6 | 3 | 0 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 | 00 |
Note | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 | 4 | 5 | 5 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |
Deutsch, Mathematik, Englisch; Französisch (nur 10L) | 2 Klassenarbeiten laut VV Leistungsbewertung |
gehen zu einem Viertel in die Endnoten ein |
---|---|---|
Physik, Chemie ODER Biologie | 1 Klassenarbeit im 2. Halbjahr | geht zu einem Viertel in die Endnote ein |
2. Fremdsprache (wenn in Verbindung mit Jg. 11) | 1 Klausur pro Halbjahr | gehen zu einem Drittel in die Endnote ein |
Gesellschaftswissenschaft (in Verbindung mit Jg. 11) | 1 Klausur im 1. Halbjahr | geht zu einem Viertel in die Endnote ein |
Kunst/Musik/DS (in Verbindung mit Jg. 11) | 1 Klausur im 1. Halbjahr | geht zu einem Viertel in die Endnote ein |
Auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen ist die gesamte Schulbesuchszeit (beginnend ab Klasse 1) ist zu vermerken.
Die Zeugnisnoten zum Schuljahresende werden i.d.R. aus allen im Schuljahr erteilten Noten gebildet.
Jg. 5–6 NaWi-GeWi
30% = 2-3 x Klassenarbeiten inkl. schriftliche Lernerfolgskontrollen (Tests)
70% = Sonstige Leistungen
Jg. 5-6 Ma-De-En-Frz sowie Jg. 7-10
25% = 2 x Klassenarbeiten
33% = 3 x Klassenarbeiten
50% = 4 x Klassenarbeiten
75% oder 67% oder 50% = Sonstige Leistungen (je nach Anzahl der Klassenarbeiten: siehe oben)
Fachleistungsdifferenzierung
Wechselt ein Schüler/eine Schülerin das Kursniveau zum Schulhalbjahr, wird die Jahresnote aus den im zweiten Halbjahr erteilten Noten gebildet.
Rechtsgrundlage: § 35 Sek I-V
Klassen 10G und 10L
In den Fächern, die gemeinsam mit den Schülern der Jgst. 11 als Kurse unterrichtet werden, liegen der Leistungsbewertung die Vorschriften für die Sekundarstufe II zu Grunde. Erteilt werden aber Noten, keine Punkte.
Die Endnote wird aus den Noten des gesamten Schuljahres gebildet.
Rechtsgrundlage: Nr. 5 Abs. 5 und 6 VVLeistung
Regelklassen
Versetzung in Jahrgangsstufen 8 und 9
höchstens dreimal Note 5 (dabei in Deutsch oder Mathematik Note 4 oder besser)
Versetzung in Jahrgangsstufe 10
Lernbereich GeWi: eine Fachnote (Einzelnoten zählen nicht)
- 1
Punktsumme aller Fächer: mindestens 60 Punkte, Punktsumme aller Fächer der Fächergruppe II: mindestens 30 Punkte
- 2
Deutsch oder Mathematik: mindestens 5 Punkte
- 3
höchstens zweimal Note 5 (keine 6)
Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um 5 Punkte und der Fächergruppe II um 4 Punkte.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 und 3 Sek I-V
Gymnasialklassen/LuB-Klassen
Versetzung in Jahrgangsstufen 8, 9 und 10
höchstens einmal Note 5 und schlechter
höchstens zweimal Note 5 und schlechter in Fächergruppe II, die jeweils durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
Beispiel: Note 5 in Deutsch (FG I) und Note 5 in Kunst (FG II) führt zu einer Nichtversetzung
Versetzung in die Qualifikationsphase
-
- höchstens einmal Note 5, die durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
-
- Ausgleich bei Note 5 in Fächergruppe I muss in derselben Fächergruppe erfolgen
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Sek I-V
Nachprüfung
Eine Nachprüfung nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einem Fach kann abgelegt werden, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach der Versetzung genügt.
Vorgehen:
- 1
Klassenkonferenz stellt Nichtversetzung und Möglichkeit der Versetzung nach Nachprüfung fest → Festlegung des Faches
- 2
Mittleilung an die Eltern → formloser Antrag
- 3
Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch die/den Schulleiter/in
- 4
Prüfungsergebnis: „bestanden"
Rechtsgrundlage: § 16 Sek I-V
Prüfungsverfahren:
mündliche Prüfung (max. 20 min)
schriftliche Prüfung (45–90 min), falls im Fach sonst schriftliche Arbeiten geschrieben werden (z. B. Deutsch)
-
- Differenzierung in den Fächern
-
- Mathematik und Englisch ab 2. Halbjahr der Jgst. 7
-
- Deutsch ab Jgst. 8
-
- Physik und Chemie ab Jgst. 9
-
- Differenzierung in den Fächern
-
- erstmalige Einstufung: Elternwunsch nach Empfehlung der Klassenkonferenz
-
- danach halbjährliche Entscheidungen über Kurswechsel durch die Notenkonferenz nach folgenden Kriterien:
-
- Noten 1 und 2 im Grundkurs = Regelaufstieg
-
- Noten 5 und 6 im Erweiterungskurs = Regelabstieg
-
- Noten 3 und 4 = pädagogische Entscheidung
-
- danach halbjährliche Entscheidungen über Kurswechsel durch die Notenkonferenz nach folgenden Kriterien:
-
- auf Elternantrag Kurswechsel auch innerhalb eines Schulhalbjahres möglich
-
- Wechsel in E-Kurs am Schuljahresende zum Erreichen eines höheren Abschlusses
-
- Kurswechsel innerhalb der Jahrgangsstufe 10:
-
- EK → GK auf Antrag der Eltern in den ersten drei Monaten
-
- GK → EK mit Genehmigung der Schulaufsicht
-
- Kurswechsel innerhalb der Jahrgangsstufe 10:
Rechtsgrundlage: §§ 33 und 34 Sek I-V
Abschlussnoten in Prüfungsfächern
Fach | Jahresnote | Prüfungsnote(n) |
---|---|---|
Mathematik | 60 % | 40 % |
Mathematik mit Zusatzprüfung | 50 % | 25 %/25 % |
Deutsch | 60 % | 40 % |
Deutsch mit Zusatzprüfung | 50 % | 25 %/25 % |
Englisch (schriftlich und mündlich) | 60 % | 20 %/20 % |
Englisch (nur schriftlich) | 80 % | 20 % |
sonst. Fach mit pflichtiger oder freiwilliger mündlicher Prüfung | 60 % | 40 % |
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Sek I-V
Freiwillige Zusatzprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Eltern zusätzlich eine mündliche Prüfung (freiwillige Zusatzprüfung) in einem Fach beantragen (nicht jedoch in dem Fach der mündlichen Prüfung). Darüber hinaus können bis zu zwei weitere freiwillige Zusatzprüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik (Englisch, falls nicht mündliche Prüfung), wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 Sek I-V
Zur Durchführung wird ein Fachausschuss gebildet, bestehend aus der prüfenden Lehrkraft und einer protokollierenden Lehrkraft.
Rechtsgrundlage: Nr. 9 VV-Sek I-V
Der thematische Schwerpunkt der Prüfungsaufgabe liegt in Jgst. 9 und 10 mit Rückgriffen in Jgst. 7 und 8.
Zeit: 15 min Vorbereitung, 15 min Prüfung
Ein Prüfungsgespräch wie im Abitur ist nicht vorgesehen, Hilfen dürfen jedoch gegeben werden.
Rechtsgrundlage: Nr. 11 VV-Sek I-V
Organisatorisches
Am Tag der schriftlichen Prüfungen in Mathematik und Deutsch ist ansonsten unterrichtsfrei. (Gilt entsprechend für die Vorprüfungen.)
Am Tag der schriftlichen Prüfung in Englisch findet kein weiterer Unterricht statt.
Am Tag der mündlichen Sprachprüfung haben die betreffenden SchülerInnen keinen weiteren Unterricht. Die Prüfungstermine sind zwei Wochen im Voraus schriftlich und mit Gegenzeichnung bekannt zu geben.
Regelklassen
Berufsbildungsreife (mit Versetzung nach 10)
erweiterte Berufsbildungsreife (EBR)
Fachoberschulreife (FOR)
Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FORQ)
Der Erwerb der Abschlüsse ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft. Diese sind in der Rechtsgrundlage ausführlich, im Prognosebogen übersichtlich dargestellt.
Rechtsgrundlage: § 37 Sek I-V
Gymnasialklassen/LuB-Klassen
erweiterte Berufsbildungsreife
höchstens zweimal Note 5
Fachoberschulreife
höchstens zweimal Note 5, die jeweils durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
Versetzung in die Qualifikationsphase
höchstens einmal Note 5, die durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
Ausgleich bei Note 5 in Fächergruppe I muss in derselben Fächergruppe erfolgen
Rechtsgrundlage: § 46 Sek I-V
Beratung und Prognosegespräch
PDF Download: Prognosebogen
PDF Download: Flussdiagramm
Checkliste
als Unterstützung für Lehrkräfte bei Beratungen und Prognosegespräch sowie Klassenkonferenzen. Es empfiehlt sich in kritischen Fällen, ein Protokoll anzufertigen und von Eltern und dem/der Schüler/in unterzeichnen zu lassen.
Anträge auf freiwilligen Verbleib im oder Abstieg in den G-Kurs werden nicht abgestimmt. (§ 34 Abs. 2 Sek I-V)
Kurswechsel von E- in G-Kurs innerhalb der ersten drei Monate in Klasse 10 ist möglich. (§ 34 Abs. 4 Sek I-V)
Der freiwilligen Wiederholung bei Verbesserungsmöglichkeit des Abschlusses soll zugestimmt werden. Die Sinnhaftigkeit der freiwilligen Wiederholung wird in den ersten drei Monaten nach Schuljahresbeginn in Klasse 10 geprüft. (§ 15 Abs. 3 Sek I-V)
Die Fächer Politische Bildung, Erdkunde und Geschichte werden als ein Fach Gesellschaftswissenschaften gewertet. Einzelnoten 5 und 6 in den Fächern sind für die Versetzung in Jgst. 10 oder den Abschluss nicht relevant. (§ 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 Sek I-V)