Versetzung in die Qualifikationsphase

In die Qualifikationsphase wird auf Grundlage der Leistungen beider Halbjahre versetzt, wer

  • in keinem Fach 00 Punkte hat und
  • in höchstens einem Fach weniger als 05 Punkte hat oder
  • in zwei Fächern weniger als 05 Punkte hat, in einem mindestens niveaugleichen Fach jedoch mit 08 Punkten ausgleichen kann.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 GOST-V

Gemäß § 12 Abs. 1 GOST-V werden in Jahrgangsstufe 11 Kursabschlussnoten zu beiden Halbjahren gebildet.

Mit der Kursabschlussnote am Ende des zweiten Halbjahres gibt es bezogen auf jedes Fach eine Jahresgesamtnote, die aus allen Einzelbewertungen gebildet wird. Diese Jahresgesamtnoten werden zur Versetzungsentscheidung (s.o.) herangezogen.

Die Klausuren werden zu einem Drittel berücksichtigt. Wenn nur eine Klausur im Schuljahr geschrieben wird, geht diese nur zu einem Sechstel ein.

Grundlage: Informationsschreiben des Staatlichen Schulamtes Brandenburg a.d.Havel vom 22.01.2019