23Jun
23. Juni 2025 09:50 Uhr - 10:05 Uhr
Jg. 5-13 / Moodle & Schülernetz - Sprechstunde bei Jen
23Jun
23. Juni 2025 11:45 Uhr - 12:25 Uhr
QueerGroup
24Jun
24. Juni 2025 09:50 Uhr - 10:05 Uhr
Schülerfirma / Wöchentliche Teamsitzung

Versetzung

Regelklassen

Versetzung in Jahrgangsstufen 8 und 9

höchstens dreimal Note 5 (dabei in Deutsch oder Mathematik Note 4 oder besser)

Versetzung in Jahrgangsstufe 10

Lernbereich GeWi: eine Fachnote (Einzelnoten zählen nicht)

  1. Punktsumme aller Fächer: mindestens 60 Punkte, Punktsumme aller Fächer der Fächergruppe II: mindestens 30 Punkte
  2. Deutsch oder Mathematik: mindestens 5 Punkte
  3. höchstens zweimal Note 5 (keine 6)

Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um 5 Punkte und der Fächergruppe II um 4 Punkte.

Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 und 3 Sek I-V


Gymnasialklassen/LuB-Klassen

Versetzung in Jahrgangsstufen 8, 9 und 10

  • höchstens einmal Note 5 und schlechter
  • höchstens zweimal Note 5 und schlechter in Fächergruppe II, die jeweils durch Note 3 und besser ausgeglichen wird

Beispiel: Note 5 in Deutsch (FG I) und Note 5 in Kunst (FG II) führt zu einer Nichtversetzung

Versetzung in die Qualifikationsphase

  • höchstens einmal Note 5, die durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
  • Ausgleich bei Note 5 in Fächergruppe I muss in derselben Fächergruppe erfolgen

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Sek I-V


Nachprüfung

Eine Nachprüfung nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einem Fach kann abgelegt werden, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach der Versetzung genügt.

Vorgehen:

  1. Klassenkonferenz stellt Nichtversetzung und Möglichkeit der Versetzung nach Nachprüfung fest → Festlegung des Faches
  2. Mittleilung an die Eltern → formloser Antrag
  3. Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch die/den Schulleiter/in
  4. evtl. Entscheidung zur Wahl des Fachs erfolgt durch den/die Schüler/in
  5. Prüfungsergebnis: "bestanden"

Rechtsgrundlage: § 16 Sek I-V

Prüfungsverfahren:

  • mündliche Prüfung (max. 20 min)
  • schriftliche Prüfung (45–90 min), falls im Fach sonst schriftliche Arbeiten geschrieben werden (z. B. Deutsch)