Versetzung
Regelklassen
Versetzung in Jahrgangsstufen 8 und 9
höchstens dreimal Note 5 (dabei in Deutsch oder Mathematik Note 4 oder besser)
Versetzung in Jahrgangsstufe 10
Lernbereich GeWi: eine Fachnote (Einzelnoten zählen nicht)
- Punktsumme aller Fächer: mindestens 60 Punkte, Punktsumme aller Fächer der Fächergruppe II: mindestens 30 Punkte
- Deutsch oder Mathematik: mindestens 5 Punkte
- höchstens zweimal Note 5 (keine 6)
Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um 5 Punkte und der Fächergruppe II um 4 Punkte.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 und 3 Sek I-V
Gymnasialklassen/LuB-Klassen
Versetzung in Jahrgangsstufen 8, 9 und 10
- höchstens einmal Note 5 und schlechter
- höchstens zweimal Note 5 und schlechter in Fächergruppe II, die jeweils durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
Beispiel: Note 5 in Deutsch (FG I) und Note 5 in Kunst (FG II) führt zu einer Nichtversetzung
Versetzung in die Qualifikationsphase
- höchstens einmal Note 5, die durch Note 3 und besser ausgeglichen wird
- Ausgleich bei Note 5 in Fächergruppe I muss in derselben Fächergruppe erfolgen
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Sek I-V
Nachprüfung
Eine Nachprüfung nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einem Fach kann abgelegt werden, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach der Versetzung genügt.
Vorgehen:
- Klassenkonferenz stellt Nichtversetzung und Möglichkeit der Versetzung nach Nachprüfung fest → Festlegung des Faches
- Mittleilung an die Eltern → formloser Antrag
- Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch die/den Schulleiter/in
- evtl. Entscheidung zur Wahl des Fachs erfolgt durch den/die Schüler/in
- Prüfungsergebnis: "bestanden"
Rechtsgrundlage: § 16 Sek I-V
Prüfungsverfahren:
- mündliche Prüfung (max. 20 min)
- schriftliche Prüfung (45–90 min), falls im Fach sonst schriftliche Arbeiten geschrieben werden (z. B. Deutsch)