Abiturprüfung und Besondere Lernleistung (5. Komponente)

Die Abiturprüfung umfasst vier Komponenten bzw. fünf Komponenten, wenn die besondere Lernleistung gewählt wurde:

  • Die Abiturprüfung umfasst drei schriftliche Prüfungen (die beiden Leistungskurse und einen Grundkurs) und eine mündliche Prüfung (aus den Grundkursen).
  • Mit den vier Pflichtprüfungen müssen alle drei Aufgabenfelder abgedeckt sein:

Aufgabenfeld I

sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch
Fremdsprachen
Kunst
Musik
Darstellendes Spiel/Theater

Aufgabenfeld II  

gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Geografie
Geschichte
Philosophie
Politische Bildung
Psychologie
Wirtschaftswissenschaft
Medien und Kommunikation

Aufgabenfeld III

mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Informatik

  • Unter den vier Prüfungsfächern müssen sich zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache befinden.
  • Die 5. Komponente ist eine besondere Lernleistung und muss einem anderen Fach als den ersten vier Prüfungsfächern zugeordnet werden, sie kann ein Aufgabenfeld abdecken.

Die besondere Lernleistung (5. Komponente)

Die besondere Lernleistung kann zusätzlich als fünfte freiwillige Abiturprüfung gewählt werden. Ihr inhaltlicher Gegenstand darf nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen im Rahmen der Gesamtqualifikation zu berücksichtigenden Leistung sein.

Mit der besonderen Lernleistung kann im Rahmen der Abiturprüfung ein Aufgabenfeld abgedeckt werden.

Die besondere Lernleistung umfasst die Erstellung einer schriftlichen Arbeit oder Dokumentation und ein Kolloquium und muss sich einem schulischen Fach zuordnen lassen. Eine besondere Lernleistung kann nicht in einem bereits gewählten Abiturprüfungsfach erbracht werden.

Beispiele sind:

  • ein umfassender Beitrag zu einer Wettbewerbsteilnahme oder zu einer außerschulischen Leistung,
  • eine Jahresarbeit oder
  • die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums.

Einzel- oder Gruppenleistung ist möglich.

Die schriftliche Arbeit oder Dokumentation enthält ...

  • die Darstellung des Themas/Problems, von Lösungswegen und Ergebnissen im Umfang von 15 bis 25 Seiten (ohne Anhang und Präsentationselemente),
  • eine kritisch reflektierende Darstellung des Arbeitsprozesses in Form eines Arbeitsberichtes,
  • die Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Kurzfassung von einer Seite,
  • die Angaben zu der verwendeten Literatur und weiteren Hilfsmitteln in fachwissenschaftlich korrekter Zitierweise und
  • eine Erklärung über die selbstständige Anfertigung der Arbeit oder bei einer Gruppenarbeit den Nachweis über den Anteil der jeweiligen Einzelleistung.

Das Thema wird von der Schülerin oder dem Schüler vorgeschlagen. Die Schulleiterin entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann.

Die Abgabe erfolgt spätestens eine Woche vor Beendigung des Unterrichts in der Qualifikationsphase bei der korrigierenden Lehrkraft (zwei Exemplare der schriftlichen Arbeit oder Dokumentation).

Weitere Informationen


Gesamtqualifikation

In die Gesamtqualifikation gehen ein:

  • alle Halbjahreskurse in den Leistungskursfächern in doppelter Wertung und
  • insgesamt 30 Halbjahreskurse der Grundkursfächer einschließlich der vier Halbjahreskurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches in einfacher Wertung.

Unter den einzubringenden Kursen müssen sich vier Halbjahreskurse in Deutsch, Mathematik, der fortgeführten Fremdsprache sowie in einer Naturwissenschaft oder je zwei Halbjahreskurse in zwei Naturwissenschaften befinden.

Von einer neu einsetzenden Fremdsprache müssen die Ergebnisse von zwei Halbjahreskursen eingebracht werden.

Das Gesamtergebnis der Qualifikationsphase wird gemäß Anlage 1 GOSTV berechnet.

Die in den vier Fächern der Abiturprüfung erbrachten Leistungen werden in fünffacher Wertung eingebracht. Falls eine besondere Lernleistung als 5. Abiturprüfung erbracht wird, werden die Leistungen der insgesamt fünf Abiturprüfungen in vierfacher Wertung eingebracht.


Rücktritt

Ein Rücktritt innerhalb der Qualifikationsphase ist nur möglich,

  • wenn die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreicht werden kann,
  • auf Antrag, wenn auf Grund eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gefährdet ist.

Außerdem müssen die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sein, und die Höchstverweildauer in der GOST darf nicht überschritten werden.

Ein Rücktritt zur Verbesserung des Notendurchschnittes ist nicht möglich.